zum Thema: Wird die Familie verstaatlicht?

Staatsangriff auf das Erziehungsrecht der Eltern?

  zur Seite 2: Gemeinwohl - Solidarität - Subsidiarität

Auf bestem Weg
zur Staatserziehung...

Artikel 6 Grundgesetz
(Ehe, Familie, uneheliche Kinder)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

 
  1. Bis 2010 muss für jedes Kind ab zwei Jahren, dessen Erziehungsberechtigten beide erwerbstätig sind (oder sich in Ausbildung und dergleichen befinden) ein öffentlicher Betreuungsplatz vorhanden sein (Tagespflege oder Tagesstättenplatz).
    So das Gesetz vom 1. Januar 2005: § 24, Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit §24a SGB VIII.
  2. Damit ist ein individueller Rechtsanspruch faktisch schon vorgesehen (siehe Bericht der Bundesregierung v. 13.7.2006 - Drucksache 16/2250, S.21).
  3. Dieser "Rechtsanspruch" beinhaltet, dass der Staat (durch öffentliche und freie Träger) seinerseits ein Erziehungsauftrag hat. Er muss diese außerhäusliche Erziehung sicherstellen und gewährleisten.
  4. Damit ist 87 Jahre nach der ersten Diskussion ein Anspruch auf staatliche Erziehung zu Lasten der elterlichen Verantwortung gemäß Artikel 6 Grundgesetz verwirklicht (siehe Drucksache 11/5948), der noch 1924, 1953, 1961, 1980 und zuletzt 1990 mit der Neufassung des Jugendhilferechts abgelehnt wurde (siehe Plenarprotokoll Bundestag, Drucksache 11/203).

 

Zunehmender Ausbau von "Ganztagsschulen",
vermehrter Unterricht an Nachmittagen,
Diskussion um ein verpflichtendes "Vorschuljahr", Planung zu einer "Kindergartenpflicht",
Anspruch auf staatliche Erziehung ab dem zweiten Lebensjahr...
lassen die Spielräume elterlicher Verantwortung und außerschulischer Jugendbildung immer enger werden.


Mit Sorge scheint sich der Ausspruch Anton Rauschers zur Jugendhilfeplanung im Jahr 1980 nun zu erfüllen:

"Sind wir ohne es zu merken, auf dem Wege, zwar nicht zu einer Staatsjugend wie in den totalitären Systemen, wohl aber zu einer staatlich betreuten Jugend?"

Vorschlag:

Wenn die BMin von der Leyen entgegen dem Kindeswohl (1), (2) und über den tatsächlichen Bedarf hinaus (3) Kita-Plätze schafft, die Bundesregierung (4) einen erweiterten "Rechtsanspruch" prüft, die Koalition die elterliche Fürsorge lediglich für ein Jahr förderwürdig erachtet, dann kann sie als "echte Wahlfreiheit" (5) den Betrag, den ein "Kita-Platz" kostet, denen zahlen, die diesen nicht in Anspruch nehmen wollen.

--------------------------------------------------
externe Links:

(1): Studien Kindeswohl: http://kath.net/detail.php?id=16071

(2): Fakten Kindeswohl: http://kath.net/detail.php?id=16046

(3): Bedarf an Kita‘s: http://die-tagespost.de/Archiv/titel_anzeige.asp?ID=30126

(4): Bericht der Bundesregierung über den Stand des Ausbaus eines bedarfsgerechten Angebotes an Kindertagesbetreuung

(5): Bischof Mixa im Wortlaut - seine Stellungnahme zur deutschen Familienpolitik

 

Weitere Quellen:

 

Aus dem Katechismus der Katholischen Kirche:
II . Familie und Gesellschaft

2209 Die Familie ist durch geeignete soziale Maßnahmen zu unterstützen und zu schützen. Wenn die Familien nicht imstande sind, ihre Aufgaben zu erfüllen, haben andere Körperschaften der Gesellschaft die Pflicht, der Institution der Familie beizustehen und sie zu unterstützen. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollen die größeren Gemeinschaften davon Abstand nehmen, sich die Rechte der Familie anzumaßen oder in ihr Leben einzugreifen.

2210 Weil die Familie für das Leben und das Wohlergehen der Gesellschaft so bedeutend ist1, hat diese eine besondere Verpflichtung, Ehe und Familie zu unterstützen und zu stärken. Die Staatsgewalt hat es als ihre besondere Pflicht anzusehen, „die wahre Eigenart von Ehe und Familie anzuerkennen, zu hüten und zu fördern, die öffentliche Sittlichkeit zu schützen und den häuslichen Wohlstand zu begünstigen" (GS 52,2).

2211 Die politische Gemeinschaft hat die Pflicht, die Familie in Ehren zu halten, ihr beizustehen und ihr vor allem zu gewährleisten:
– die Freiheit, eine Familie zu gründen, Kinder zu haben und sie gemäß den eigenen moralischen und religiösen Überzeugungen zu erziehen;
– den Schutz des Fortbestehens des Ehebandes und der Institution der Familie;
– die Freiheit, seinen Glauben zu bekennen, weiterzugeben und die Kinder mit Hilfe der dazu notwendigen Mittel und Institutionen in diesem Glauben zu erziehen;

 

 

 

 

 


zur Startseite - Kath. Pfarreien St.Andreas Altrich, St.Martin Platten, St.Peter Wittlich-Wengerohr und das Missionshaus St.Paul zur Startseite

Katholische Kirche in der Pfarreiengemeinschaft
Altrich - Platten - Wengerohr

Kontakt: redaktion@st-andreas-altrich.de