
zum Thema: Wird die Familie
verstaatlicht?

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Gemeinwohl - Solidarität - Subsidiarität
Auf bestem Weg
zur Staatserziehung...
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Artikel 6 Grundgesetz
(Ehe, Familie, uneheliche Kinder)
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen
Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche
Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über
ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen
Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden,
wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus
anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und
die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die
Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische
Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den
ehelichen Kindern. |
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- Bis 2010 muss für jedes Kind ab zwei Jahren, dessen
Erziehungsberechtigten beide erwerbstätig sind (oder sich in
Ausbildung und dergleichen befinden) ein öffentlicher
Betreuungsplatz vorhanden sein (Tagespflege oder
Tagesstättenplatz).
So das Gesetz vom 1. Januar 2005: § 24, Abs. 3 SGB VIII in
Verbindung mit §24a SGB VIII.
- Damit ist ein individueller Rechtsanspruch faktisch schon
vorgesehen (siehe Bericht der Bundesregierung v. 13.7.2006 -
Drucksache 16/2250, S.21).
- Dieser "Rechtsanspruch" beinhaltet, dass der Staat
(durch öffentliche und freie Träger) seinerseits ein
Erziehungsauftrag hat. Er muss diese außerhäusliche Erziehung
sicherstellen und gewährleisten.
- Damit ist 87 Jahre nach der ersten Diskussion ein Anspruch auf
staatliche Erziehung zu Lasten der elterlichen Verantwortung gemäß
Artikel 6 Grundgesetz verwirklicht (siehe Drucksache
11/5948), der
noch 1924, 1953, 1961, 1980 und zuletzt 1990 mit der Neufassung des
Jugendhilferechts abgelehnt wurde (siehe Plenarprotokoll Bundestag,
Drucksache 11/203).
Zunehmender Ausbau von
"Ganztagsschulen",
vermehrter Unterricht an Nachmittagen,
Diskussion um ein verpflichtendes "Vorschuljahr", Planung zu
einer "Kindergartenpflicht",
Anspruch auf staatliche Erziehung ab dem zweiten Lebensjahr...
lassen die Spielräume elterlicher Verantwortung und außerschulischer
Jugendbildung immer enger werden.
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Mit Sorge scheint sich der Ausspruch Anton Rauschers zur
Jugendhilfeplanung im Jahr 1980 nun zu erfüllen:
"Sind wir ohne es zu
merken, auf dem Wege, zwar nicht zu einer Staatsjugend wie in den
totalitären Systemen, wohl aber zu einer staatlich betreuten
Jugend?"
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Vorschlag:
Wenn die BMin von der Leyen entgegen dem Kindeswohl (1), (2) und
über den tatsächlichen Bedarf hinaus (3) Kita-Plätze schafft, die
Bundesregierung (4) einen erweiterten "Rechtsanspruch"
prüft, die Koalition die elterliche Fürsorge lediglich für ein Jahr
förderwürdig erachtet, dann kann sie als "echte
Wahlfreiheit" (5) den Betrag, den ein "Kita-Platz" kostet,
denen zahlen, die diesen nicht in Anspruch nehmen wollen.
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externe Links:
(1): Studien Kindeswohl: http://kath.net/detail.php?id=16071
(2): Fakten Kindeswohl: http://kath.net/detail.php?id=16046
(3): Bedarf an Kita‘s: http://die-tagespost.de/Archiv/titel_anzeige.asp?ID=30126
(4): Bericht
der Bundesregierung über den Stand des Ausbaus eines bedarfsgerechten
Angebotes an Kindertagesbetreuung
(5):
Bischof Mixa im Wortlaut - seine Stellungnahme zur deutschen Familienpolitik
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Weitere Quellen:
Aus dem Katechismus der Katholischen Kirche:
II .
Familie und Gesellschaft
2209 Die Familie ist durch
geeignete soziale Maßnahmen zu unterstützen und zu schützen. Wenn die
Familien nicht imstande sind, ihre Aufgaben zu erfüllen, haben andere
Körperschaften der Gesellschaft die Pflicht, der Institution der Familie
beizustehen und sie zu unterstützen. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollen
die größeren Gemeinschaften davon Abstand nehmen, sich die Rechte der Familie
anzumaßen oder in ihr Leben einzugreifen.
2210 Weil die Familie für das
Leben und das Wohlergehen der Gesellschaft so bedeutend ist1, hat
diese eine besondere Verpflichtung, Ehe und Familie zu unterstützen und zu
stärken. Die Staatsgewalt hat es als ihre besondere Pflicht anzusehen, „die
wahre Eigenart von Ehe und Familie anzuerkennen, zu hüten und zu fördern, die
öffentliche Sittlichkeit zu schützen und den häuslichen Wohlstand zu
begünstigen" (GS 52,2).
2211 Die politische Gemeinschaft hat
die Pflicht, die Familie in Ehren zu halten, ihr beizustehen und ihr vor allem
zu gewährleisten:
– die Freiheit, eine Familie zu gründen, Kinder zu haben und sie gemäß den
eigenen moralischen und religiösen Überzeugungen zu erziehen;
– den Schutz des Fortbestehens des Ehebandes und der Institution der Familie;
– die Freiheit, seinen Glauben zu bekennen, weiterzugeben und die Kinder mit
Hilfe der dazu notwendigen Mittel und Institutionen in diesem Glauben zu
erziehen;
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