Mitwirkungsmöglichkeiten
der Wähler bei der Zusammensetzung Die verschiedenen Möglichkeiten der Stimmabgabe sind in § 32 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 KWG geregelt.Der Wähler kann · nur den Wahlvorschlag kennzeichnen und diesen damit unverändert annehmen,· sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Stimmen einer Liste zukommen lassen, diesen Wahlvorschlag aber in der Bewerberreihenfolge verändern, indem er bis zu drei Stimmen auf einzelne Bewerber konzentriert, das heißt kumulieren, · innerhalb seines Stimmenkontingents auch Bewerber verschiedener Listen bis zu dreimal ankreuzen, das heißt panaschieren. Er kann seine Stimmen nur Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind.
Wählerfreundliche Auslegungs- und Heilungsvorschriften begrenzen die Ungültigkeit der StimmenSehr wählerfreundliche Auslegungs- und Heilungsvorschriften verhindern, dass die dem Wähler zugestandene Stimmenzahl zusammen mit den Möglichkeiten, die Wahlvorschläge zu verändern, zu einem hohen Anteil ungültiger Stimmen führen. Neben den allgemeinen, auch in allen anderen Wahlgesetzen normierten Bestimmungen über die Ungültigkeit von Stimmzetteln, zum Beispiel dem Verbot nicht amtlicher Herstellung und dem Verbot, andere Kennzeichnungen als die der Kandidaten auf dem Stimmzettel anzubringen, kennt das Gesetz im Grunde nur zwei Fälle, die die Anerkennung der Stimmabgabe verhindern:· wenn ein Wähler panaschiert und die ihm zur Verfügung stehende Stimmenzahl überschritten hat (§ 37 Abs. 4 Satz 1 KWG),· wenn nicht erkennbar ist, welchen Kandidaten der Wähler seine Stimmen zukommen lassen wollte; insbesondere wenn er mehrere Wahlvorschläge angekreuzt und keine Einzelstimmen vergeben hat (§ 37 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 KWG). Alle weiteren Varianten der Stimmabgabe werden als gültig behandelt, selbst dann, wenn der Wähler innerhalb eines Wahlvorschlags kumuliert und dabei die ihm zustehende Stimmenzahl überschritten hat.
Einzelstimme hat Vorrang vor Listenstimme von Einzelstimmen an Bewerber zu unterscheiden. Es gilt der Grundsatz, dass die Einzelstimme Vorrang vor der „Listenstimme" hat. Hat der Wähler bereits durch die Kennzeichnung von Bewerbern seine gesamten Stimmen vergeben, so gilt das Ankreuzen des Wahlvorschlags mit der „Listenstimme" nicht als Vergabe von Stimmen. Das Ankreuzen eines Wahlvorschlags ist, abgesehen von der unveränderten Annahme der Liste, nur dann von Bedeutung, wenn der Wähler Bewerber gekennzeichnet und dabei seine volle Stimmenzahl nicht verbraucht hat. Kennzeichnet der Wähler einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste mit der „Listenstimme" und verzichtet er auf die Vergabe von Einzelstimmen, das heißt die Kennzeichnung einzelner Bewerber, so gibt er damit zu erkennen, dass er diesen Wahlvorschlag unverändert annehmen will. Bei der Stimmenauszählung wird deshalb jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler gestrichenen Bewerber eine Stimme zugeteilt (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 Satz 3 KWG). Wird hierbei das Stimmenkontingent infolge von Streichungen oder zu geringer Bewerberzahl auf dem Stimmzettel nicht ausgeschöpft, so verzichtet der Wähler auf seine weiteren Stimmen (§ 37 Abs. 6 KWG).Eine unveränderte Annahme des Wahlvorschlags liegt nicht vor, wenn der Wähler in einem oder mehreren Wahlvorschlägen Bewerbern Stimmen gibt (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 KWG). Schöpft der Wähler hierbei seine Stimmenzahl aus, so bleibt die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags unberücksichtigt (§ 37 Abs. 3 Satz 2 KWG).Hat der Wähler seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft und einen Wahlvorschlag mit der „Listenstimme" gekennzeichnet, so gilt diese Kennzeichnung als Vergabe der nicht genutzten Stimmen. In diesem Fall wird jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler gestrichenen und der bereits mit der zulässigen Höchstzahl von drei Einzelstimmen gekennzeichneten Bewerber eine Stimme zugeteilt. Enthält der Wahlvorschlag weniger Bewerber, als Ratsmitglieder zu wählen sind, so verzichtet der Wähler auf seine weiteren Stimmen (§ 37 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 KWG).Hat der Wähler seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft und keinen oder mehrere Wahlvorschläge mit der „Listenstimme" gekennzeichnet, so verzichtet er ebenfalls auf die weiteren Stimmen (§ 37 Abs. 6 KWG).Vergibt der Wähler in nur einem Wahlvorschlag mehr als die ihm zur Verfügung stehenden Stimmen, so sind solange, bis die dem Wähler zustehende Stimmenzahl nicht mehr überschritten ist, in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von unten nach oben Stimmen unberücksichtigt zu lassen, und zwar1. zunächst die Stimmen für Bewerber mit
nur einer Stimme, Gibt der Wähler einem Bewerber mehr als drei Stimmen, so gelten nur drei Stimmen als abgegeben. Die über drei hinaus kumulierten Mehrstimmen sind nicht ungültig, sondern werden nur als nicht abgegeben behandelt. Dies hat einerseits zur Folge, dass die zuviel abgegebenen Stimmen bei Unterschreiten der Stimmenzahl zum Auffüllen verwendet werden können und andererseits durch solche Stimmen das Stimmenkontingent nicht überschritten werden kann, was bei der Kennzeichnung von Bewerbern in mehreren Wahlvorschlägen, wie oben erwähnt, zur Ungültigkeit der Stimmabgabe führen würde (§ 37 Abs. 2 KWG). Die Kennzeichnung mehrerer Wahlvorschläge bleibt bei der Stimmenauswertung in jedem Falle unberücksichtigt (§ 37 Abs. 3 Satz 1 KWG).
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