die Wahlvorschläge für den Gemeinderat Platten - Kommunalwahl
2004
 |
WG
Kranz |
WG
Schellen |
WG
Becker |
WG
Kuhnen |
| 1 |
Kranz, Robert |
 |
Schellen, Theodor |
|
Becker, Alfred |
 |
Kuhnen, Alfons |
 |
| 2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
| 3 |
|
|
|
|
Marx, Klaus Werner |
 |
Hower, Werner |
 |
| 4 |
Delporte, Manuela |
 |
Barthen, Bianca |
 |
|
|
|
|
| 5 |
|
|
|
|
Thielen, Markus |
|
Staudt, Raimund |
 |
| 6 |
Braun, Rolf |
 |
|
|
|
|
|
|
| 7 |
|
|
Könen, Herbert |
|
Gans, Dieter |
|
Jakoby, Jürgen |
 |
| 8 |
Krames, Marcel |
|
|
|
Hower, Hermann |
|
Becker, Franz |
 |
| 9 |
Schu, Günter |
|
|
|
Veit, Helmut |
|
Martini, Dieter |
|
| 10 |
Betz, Manfred |
|
Weber, Mechthild |
|
Becker, Dorothea |
|
Neukirch, Josef |
|
| 11 |
Gradert, Karlheinz |
|
Hower, Maria |
|
Lichter, Frank |
|
Hower, Inge |
|
| 12 |
Simon, Karl |
|
Hower, Regina |
|
Treimetten, Dieter |
|
Simon, Klaus |
 |
für die Wahl zum
Ortsbürgermeister
der Gemeinde Platten kandidieren:
|
| Kennwort WG Kranz: |
Kranz, Robert (erhielt 120
Stimmen) |
| Kennwort WG Becker + Kuhnen: |
Kuhnen, Alfons
(gewählt mit 346 Stimmen (= 74,25%) |

die Zusammensetzung des Gemeinderates
von Platten
in der Reihenfolge der Stimmenzahl
|
| Sitz: |
Name |
Wahlvorschlag |
Stimmen |
| 1 |
Kuhnen, Alfons |
WG Kuhnen |
716 |
| 2 |
Hower, Werner |
WG Kuhnen |
443 |
| 3 |
Staudt, Raimund |
WG Kuhnen |
357 |
| 4 |
Kranz, Robert |
WG Kranz |
304 |
| 5 |
Becker, Franz |
WG Kuhnen |
261 |
| 6 |
Becker, Alfred |
WG Becker |
244 |
| 7 |
Jakoby, Jürgen |
WG Kuhnen |
233 |
| 8 |
Simon, Klaus |
WG Kuhnen |
204 |
| 9 |
Marx, Klaus Werner |
WG Becker |
185 |
| 10 |
Delporte, Manuela |
WG Kranz |
170 |
| 11 |
Braun, Rolf |
WG Kranz |
162 |
| 12 |
Barthen, Bianca |
WG Schellen |
146 |
|
| Nachrücker
für Kuhnen, Alfons: |
Martini, Dieter |
WG Kuhnen |
128 |
§ 32 Stimmabgabe bei Verhältniswahl
1. Der Wähler hat so
viele Stimmen, wie Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind.
2. Der Wähler kann seine
Stimmen nur Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt
sind.
3. Der Wähler kann
innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl einem Bewerber bis zu drei
Stimmen geben (kumulieren).
4. Der Wähler kann seine
Stimmen innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl Bewerbern aus
verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren).
5. Der Wähler vergibt
seine Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige
Kennzeichnung.
6. Der
Wähler kann durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen
unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jedem auf
dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber in der Reihenfolge des
Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei
Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerber drei
Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerber zwei Stimmen. Eine
unveränderte Annahme des Wahlvorschlags liegt nicht vor, wenn der
Wähler in einem oder mehreren Wahlvorschlägen einzelnen Bewerbern
Stimmen gibt.
|
|
§ 37 Ungültige Stimmabgabe bei Verhältniswahl,
Auslegungsregeln
(1) Bei Verhältniswahl ist die Stimmabgabe ungültig,
wenn der Stimmzettel
-
als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder für
ein anderes Wahlgebiet oder einen anderen
Wahlbereich gültig ist,
keine Kennzeichnung enthält,
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen
lässt,
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Streichungen
von Bewerbernamen gelten nicht als
Vorbehalt oder Zusatz. Bewerbern, deren Namen vom Wähler gestrichen
wurden, werden keine Stimmen zugeteilt.
(2) Hat der Wähler einem Bewerber mehr als drei Stimmen
gegeben, so gelten auf den Bewerber nur drei
Stimmen als abgegeben.
(3) Die Kennzeichnung mehrerer Wahlvorschläge bleibt
unberücksichtigt, gleichgültig, ob der
Wähler Bewerbern Stimmen gibt oder nicht. Hat der Wähler seine
Stimmenzahl ausgeschöpft, bleibt auch die
Kennzeichnung eines Wahlvorschlags unberücksichtigt.
(4) Hat der Wähler, gleichgültig ob er einen
Wahlvorschlag gekennzeichnet hat oder nicht, insgesamt
mehr als die ihm zur Verfügung stehenden Stimmen vergeben, so ist die
Stimmabgabe ungültig, wenn Bewerber in mehreren
Wahlvorschlägen gekennzeichnet wurden. Hat
der Wähler in nur einem Wahlvorschlag mehr als die ihm zur Verfügung
stehenden Stimmen vergeben, so gilt folgendes:
Bis die dem Wähler zustehende Stimmenzahl nicht
mehr überschritten ist, sind in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von
unten nach oben unberücksichtigt zu lassen
-
zunächst die Stimmen für
Bewerber mit nur einer Stimme,
-
dann eine der beiden Stimmen für Bewerber, denen
der Wähler zwei Stimmen gegeben hat,
-
dann die andere Stimme der Bewerber nach Nummer 2,
-
schließlich die Stimmen für Bewerber, denen der
Wähler drei Stimmen gegeben hat, nach
den Grundsätzen der Nummern 2 und 3.
(5) Hat der Wähler seine Stimmenzahl nicht
ausgeschöpft und einen Wahlvorschlag gekennzeichnet, gilt
die Kennzeichnung des Wahlvorschlags als Vergabe der nicht
ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird
jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags
von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler bereits mit der
zulässigen Höchstzahl (§ 32 Abs. 1 Nr. 3) gekennzeichneten Bewerber
eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu
berücksichtigen.
(6) Hat der Wähler
seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft und keinen oder mehrere
Wahlvorschläge gekennzeichnet, so verzichtet er auf die weiteren
Stimmen.
|
|