die Wahlvorschläge für den Gemeinderat Platten - Kommunalwahl 2004

-zurück zur Übersicht - WÄHLEN GEHEN !  Kommunalwahl in Rheinland-Pfalz am 13. Juni 2004 WG Kranz WG Schellen WG Becker WG Kuhnen
1 Kranz, Robert Schellen, Theodor   Becker, Alfred Kuhnen, Alfons
2                
3         Marx, Klaus Werner Hower, Werner
4 Delporte, Manuela Barthen, Bianca        
5         Thielen, Markus   Staudt, Raimund
6 Braun, Rolf            
7     Könen, Herbert   Gans, Dieter   Jakoby, Jürgen
8 Krames, Marcel       Hower, Hermann   Becker, Franz
9 Schu, Günter       Veit, Helmut   Martini, Dieter  
10 Betz, Manfred   Weber, Mechthild   Becker, Dorothea   Neukirch, Josef  
11 Gradert, Karlheinz   Hower, Maria   Lichter, Frank   Hower, Inge  
12 Simon, Karl   Hower, Regina   Treimetten, Dieter   Simon, Klaus

 

für die Wahl zum Ortsbürgermeister der Gemeinde Platten kandidieren:

Kennwort WG Kranz: Kranz, Robert (erhielt 120 Stimmen)
Kennwort WG Becker + Kuhnen: Kuhnen, Alfons  (gewählt mit 346 Stimmen (= 74,25%)

die Zusammensetzung des Gemeinderates von Platten
in der Reihenfolge der Stimmenzahl

Sitz: Name Wahlvorschlag Stimmen
1 Kuhnen, Alfons WG Kuhnen 716
2 Hower, Werner WG Kuhnen 443
3 Staudt, Raimund WG Kuhnen 357
4 Kranz, Robert WG Kranz 304
5 Becker, Franz WG Kuhnen 261
6 Becker, Alfred WG Becker 244
7 Jakoby, Jürgen WG Kuhnen 233
8 Simon, Klaus WG Kuhnen 204
9 Marx, Klaus Werner WG Becker 185
10 Delporte, Manuela WG Kranz 170
11 Braun, Rolf WG Kranz 162
12 Barthen, Bianca WG Schellen 146

Nachrücker für Kuhnen, Alfons: Martini, Dieter WG Kuhnen 128

§ 32 Stimmabgabe bei Verhältniswahl

1. Der Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind.

2. Der Wähler kann seine Stimmen nur Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind.

3. Der Wähler kann innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).

4. Der Wähler kann seine Stimmen innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren).

5. Der Wähler vergibt seine Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung.

6. Der Wähler kann durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerber zwei Stimmen. Eine unveränderte Annahme des Wahlvorschlags liegt nicht vor, wenn der Wähler in einem oder mehreren Wahlvorschlägen einzelnen Bewerbern Stimmen gibt.

§ 37 Ungültige Stimmabgabe bei Verhältniswahl, Auslegungsregeln

(1) Bei Verhältniswahl ist die Stimmabgabe ungültig, wenn der Stimmzettel

  1. als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder für ein anderes Wahlgebiet oder einen anderen Wahlbereich gültig ist,

  2. keine Kennzeichnung enthält,

  3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Streichungen von Bewerbernamen gelten nicht als Vorbehalt oder Zusatz. Bewerbern, deren Namen vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt.

(2) Hat der Wähler einem Bewerber mehr als drei Stimmen gegeben, so gelten auf den Bewerber nur drei Stimmen als abgegeben.

(3) Die Kennzeichnung mehrerer Wahlvorschläge bleibt unberücksichtigt, gleichgültig, ob der Wähler Bewerbern Stimmen gibt oder nicht. Hat der Wähler seine Stimmenzahl ausgeschöpft, bleibt auch die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags unberücksichtigt.

(4) Hat der Wähler, gleichgültig ob er einen Wahlvorschlag gekennzeichnet hat oder nicht, insgesamt mehr als die ihm zur Verfügung stehenden Stimmen vergeben, so ist die Stimmabgabe ungültig, wenn Bewerber in mehreren Wahlvorschlägen gekennzeichnet wurden. Hat der Wähler in nur einem Wahlvorschlag mehr als die ihm zur Verfügung stehenden Stimmen vergeben, so gilt folgendes: Bis die dem Wähler zustehende Stimmenzahl nicht mehr überschritten ist, sind in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von unten nach oben unberücksichtigt zu lassen

  1. zunächst die Stimmen für Bewerber mit nur einer Stimme,

  2. dann eine der beiden Stimmen für Bewerber, denen der Wähler zwei Stimmen gegeben hat,

  3. dann die andere Stimme der Bewerber nach Nummer 2,

  4. schließlich die Stimmen für Bewerber, denen der Wähler drei Stimmen gegeben hat, nach den Grundsätzen der Nummern 2 und 3.

(5) Hat der Wähler seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft und einen Wahlvorschlag gekennzeichnet, gilt die Kennzeichnung des Wahlvorschlags als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl (§ 32 Abs. 1 Nr. 3) gekennzeichneten Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen.

(6) Hat der Wähler seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft und keinen oder mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet, so verzichtet er auf die weiteren Stimmen.

 

 

 

 


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